Corona: Wieder strengere Regelungen in Gelsenkirchen

Corona: Wieder strengere Regelungen in Gelsenkirchen

Aufgrund der steigenden Inzidenzzahlen gelten in Gelsenkirchen ab Donnerstag, 5. August, wieder die strengeren Regelungen der Inzidenzstufe 1. Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff appelliert, sich impfen zu lassen
Aufgrund der steigenden Inzidenzzahlen gelten in Gelsenkirchen ab Donnerstag, 5. August, wieder die strengeren Regelungen der Inzidenzstufe 1 gemäß der geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), da die Inzidenz seit dem 27. Juli wieder konstant über dem Wert 10 liegt. Gelsenkirchens Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff appelliert daher an die Bürgerinnen und Bürger, die Regelungen zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer zu beachten.

Gesundheitsdezernent Luidger Wolterhoff (Foto: Spernol)

Aufgrund der steigenden Inzidenzzahlen gelten in Gelsenkirchen ab Donnerstag, 5. August, wieder die strengeren Regelungen der Inzidenzstufe 1 gemäß der geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW), da die Inzidenz seit dem 27. Juli wieder konstant über dem Wert 10 liegt. Gelsenkirchens Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff appelliert daher an die Bürgerinnen und Bürger, die Regelungen zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer zu beachten.

Wolterhoff: Maskenpflicht  beachten

Er ruft zudem dazu auf, sich impfen zu lassen und die Maskenpflicht einzuhalten: „Wir müssen alles tun, um einen weiteren Anstieg der Inzidenzzahlen und damit verbundene Einschränkungen zu vermeiden. Den besten Schutz vor Corona bietet das Impfen.“ Er bitte daher alle, die noch nicht geimpft sind, die Impfangebote in der Stadt zu nutzen.

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„Ich weiß, dass das Tragen einer Maske vielen unangenehm ist. Aber es ist erwiesen, dass das Tragen einer Maske in Innenräumen vor einer Infektion schützt. Daher auch hier meine Bitte diese kleine Unannehmlichkeit in Kauf zu nehmen und die Maskenpflicht zu beachten“, sagte Luidger Wolterhoff

Bei Stufe 1 gelten ab dem 5. August 2021 in Gelsenkirchen folgende Regelungen:

  • Maskenpflicht: Es gilt wieder eine generelle Maskenpflicht in Innenräumen. Das heißt, dass nicht nur im Öffentlichen Personennahverkehr, im Einzelhandel und in Arztpraxen, sondern auch wieder zum Beispiel in Innenräumen von Gaststätten, Museen oder Bibliotheken eine Maskenpflicht gilt. Diese gilt auch bei Bildungsveranstaltungen, Gottesdiensten, Versammlungen, bei der Erbringung körpernaher Dienstleistungen und generell in allen für den Kundenverkehr geöffneten Innenräumen.
  • Gastronomie: Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt. Liegt die Landesinzidenz ebenfalls unter 35, was derzeit der Fall ist, ist auch die Innengastronomie ohne vorherige Tests möglich.
  • Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt.
  • Einzelhandel: Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche sind je eine Kundin oder ein Kunde zulässig. Terminvereinbarungen oder Tests sind weiterhin nicht notwendig.
  • Friseure und Fußpflege, Dienstleistungen wie zum Beispiel Maniküre und Tätowierungen sind mit medizinischer Maske erlaubt. Ein negatives Testergebnis ist aber dort nötig, wo für längere Zeit die Maske abgenommen werden muss, um die jeweilige Dienstleistung durchzuführen.
  • Freizeit: Freibäder dürfen weiter ohne vorherigen Test genutzt werden.
  • Sport: Innen und Außen ist kontaktfreier Sport mit Mindestabstand ohne Personenbegrenzung erlaubt.
  • Kontaktsport ist innen und außen mit bis zu 100 Personen möglich. Dabei sind Negativtestnachweise und einfache Rückverfolgbarkeit erforderlich. Gilt – wie aktuell – die Landesinzidenzstufe 1, ist der Sport ohne Negativtestnachweis zulässig, wenn der Mindestabstand eingehalten wird. Diese Regelung gilt auch für Fitnessstudios.
  • Außen sind über 1.000 Zuschauer erlaubt (maximal 33 Prozent der Kapazität).
    Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
  • Kultur: Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind. Nicht berufsmäßiger Probenbetrieb innen mit Gesang kann mit 30 Personen, Probebetrieb mit Blasinstrumenten kann mit 50 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Museen können ohne Terminvergabe öffnen.
  • Außerschulische Bildung wie etwa an Volkshochschulen oder Musikschulen: Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich.
    Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 30 Personen erlaubt, sofern negative Testergebnisse vorliegen.
  • Kinder-/ Jugendarbeit: Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 Menschen ohne Altersbegrenzung und ohne Test erlaubt.
Generell gilt: Wird ein negatives Testergebnis benötigt, darf dieses maximal 48 Stunden alt sein. Geimpfte und Genesene werden negativ Getesteten gleichgestellt. Geimpfte müssen einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen. Genesene benötigen einen Nachweis über einen positiven PCR-Test oder den Nachweis der Quarantäneanordnung, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
Weitere Informationen gibt es auf der Internetseite der Stadt unter www.gelsenkirchen.de/corona und auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums des Landes unter www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw.