Digitale Krankschreibung – Jetzt auch bei der Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit, weist in einer Mitteilung auf eine Änderung hin, die die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betrifft.
Digitale Krankschreibung – Jetzt auch bei der Agentur für Arbeit

Symbolbild von succo auf Pixabay

Die Agentur für Arbeit, weist in einer Mitteilung auf eine Änderung hin, die die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen betrifft. Arbeitgeber sind seit Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich zwar weiterhin „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich aber nicht mehr vorgesehen.

Auf dem weg zur digitalen Behörde

Für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit gilt diese Regelung seit Anfang des Jahres 2024, wie die Agentur mitteilt. Sie müssen ihrer Agentur für Arbeit ihre Arbeitsunfähigkeit bzw. die Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit zwar weiterhin umgehend mitteilen – entweder über die eServices, die Kunden-App BA-mobil oder telefonisch. Es entfällt aber die Pflicht, eine Bescheinigung in Papierform vorzulegen.

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Die Arbeitsagenturen können seit Jahresanfang über einen elektronischen Datenabruf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der gesetzlichen Krankenkasse einholen. Kundinnen und Kunden werden damit von der Nachweispflicht der Bescheinigung entlastet und sparen so Wegezeit und Kosten. Damit geht die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach eigener Aussage „ein großes Stück weiter auf dem Weg zu einer digitalen Behörde“. Die Kooperation zwischen der BA und den gesetzlichen Krankenkassen sei ein weiterer wichtiger Schritt in der behördenübergreifenden digitalen Zusammenarbeit.

Keine Änderung bei Bürgergeldempfängern

Für Krankmeldungen bei der Erkrankung eines Kindes und bei privat Versicherten müssen Kundinnen und Kunden weiterhin in Papierform die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Auch Bürgergeldempfängerinnen und Bürgergeldempfänger müssen diese weiterhin in Papierform vorlegen. Die Jobcenter weisen ihre Kundinnen und Kunden darauf hin, bei einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei ihrer Ärztin bzw. ihrem Arzt einzufordern.