Ab Freitag gilt die neue Coronaschutzverordnung

Ab Freitag gilt die neue Coronaschutzverordnung

Das Land NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Sie tritt am Freitag, 20. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021.

– Foto: rwm

Das Land NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung erlassen. Sie tritt am Freitag, 20. August 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 17. September 2021. Wichtigste Änderung: Geimpft, getestet oder genesen (3G-Regel) sind die Kriterien für die (beinahe) uneingeschränkte Teilnahme am öffentlichen Leben.  Demnach stehen Geimpften und Genesenen grundsätzlich alle Einrichtungen und Angebote wieder offen.

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Von den bisherigen Schutzmaßnahmen bleibt eine verbindliche Maskenpflicht in Innenräumen und an anderen infektionskritischen Orten sowie für nicht geimpfte oder genesene Personen bei Veranstaltungen eine Testpflicht. Die sonstigen bewährten Verhaltensregeln (AHA) sind weiterhin dringend empfohlen.

3G-Nachweis:

Die Coronaschutzverordnung regelt, dass ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 für alle Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, eine Pflicht zur Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltests oder eines negativen PCR-Tests vor, der nicht älter als 48 Stunden ist. Diese Regel gilt für folgende Bereiche:
– Veranstaltungen, Messen und Kongresse in Innenräumen (zusätzlich Vorlage eines Hygienekonzeptes beim Gesundheitsamt bei Veranstaltungen in Innenräumen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze!)
– Sport- und Wellnessangebote in Innenräumen
– Innengastronomie
– Körpernahe Dienstleistungen (wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege)
Beherbergung (Hotels, Pensionen)
– Großveranstaltungen im Freien (ab gleichzeitig 2.500 Teilnehmenden, bei denen voraussichtlich die Einhaltung des Mindestabstands sichergestellt ist)
Außerdem gilt die Regel auch für Bereiche mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen, also in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Hier muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend.
Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und Unterkünfte für Geflüchtete sowie stationären Einrichtungen der Sozialhilfe gilt die 3G-Regel generell. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Maskenpflicht und AHA-Regeln

Es besteht weiterhin unabhängig von Inzidenz-Werten und für alle Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske im öffentlichen Personennahverkehr, im Handel, in Innenräumen mit Publikumsverkehr, in Warteschlangen und an Verkaufsständen sowie bei Großveranstaltungen im Freien (außer am Sitzplatz). Trotz der weitgehenden Lockerungen auf Veranstaltungen gelten die AHA-Regeln weiterhin als dringende Empfehlung.
Alle Regelungen – auch die Ausnahmen etwa bei der Maskenpflicht – unter www.gelsenkirchen.de/corona.