Corona-Notbremse: Diese Regeln gelten in Gelsenkirchen
Mit dem heutigen Inkrafttreten der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung gelten ab Samstag (24. April), 0 Uhr, auch in Gelsenkirchen die Regelungen des Gesetzes. Das Land passt Coronaschutzverordnung an.
„Wir stehen in unserer Stadt gemeinsam vor weiteren anstrengenden Wochen. Die Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger sind massiv und einschneidend, aber laut Einschätzung vieler Experten mit Blick auf die hohe Inzidenz notwendig, um die Gesundheit der Menschen in Gelsenkirchen zu schützen“, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung von Oberbürgermeisterin Karin Welge und Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff. Die Bekämpfung der Pandemie sei „ein Marathonlauf“, bei dem wir hoffentlich bald auf der Zielgerade einbiegen können.
Bereits rund 80.000 Impfungen
In Gelsenkirchen werden laut Stadtangaben nach dem Wochenende bereits rund 80.000 Impfungen erfolgt sein. Allein am morgigen Samstag sind im Impfzentrum Emscher-Lippe-Halle knapp 1.600 Impfungen geplant – das ist ein neuer Tagesrekord. Zudem werden in Gelsenkirchen laut Ankündigung des Bundes in den kommenden Wochen umfangreiche Impfstoff-Lieferungen erwartet, die das Impfgeschehen weiter deutlich vorantreiben werden.
„Das Gesetz hat der Bund vorgegeben und wir müssen und werden es wie jedes andere Gesetz umsetzen. Genauso wichtig ist aber, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Eigenverantwortung ernst nehmen. Abstand, Hygiene und die Vermeidung von Kontakten – so schwer es uns auch allen fällt – sind weiter die Voraussetzungen für die Eindämmung des Infektionsgeschehens“, so Karin Welge und Luidger Wolterhoff, die beide großes Verständnis für die Sorgen und Müdigkeit der Menschen nach 14 Monaten Pandemie haben: „Es sind harte Einschränkungen für uns alle, die rechtlich durchaus unterschiedlich diskutiert werden können, aber wir haben es selbst in der Hand, nach und nach wieder mehr Freiheiten zu bekommen, wenn die Inzidenzzahl sinkt.“
Aktuelle Regelungen: Bundesweite Notbremse – Auswirkungen in Gelsenkirchen
Für den kommenden Mittwoch haben die Oberbürgermeisterin und der Leiter des Krisenstabes rund 100 Vertreterinnen und Vertreter von Sozialverbänden, caritativen Einrichtungen, aus Wirtschaft und Verwaltung zu einer Videokonferenz eingeladen, um über aktuelle Lage in Gelsenkirchen zu informieren und sich mit den Repräsentantinnen und Repräsentanten über ihre aktuelle Situation auszutauschen. Weitere virtuelle Treffen sind für den Sport- und Kulturbereich geplant.
Ab dem 24. April gilt die bundesweite Notbremse, die ab einer Inzidenz von 100 weitreichende Maßnahmen vorsieht. Ab einer Inzidenz von 150 ist zusätzlich Termin-Shopping mit negativem Corona-Test nicht mehr erlaubt. Ab einer Inzidenz von 165 ist in den Schulen nur noch Distanzunterricht zulässig.
Für Gelsenkirchen bedeutet das aktuell:
- Es dürfen sich nur Personen eines Haushalts mit maximal einer Person eines weiteren Haushalts treffen
- Zwischen 22 Uhr abends und 5 Uhr morgens gelten Ausgangsbeschränkungen (Ausnahmen möglich)
- In Schulen ist nur Distanzunterricht erlaubt
- Shopping und körpernahe, nicht-medizinische Dienstleistungen mit Termin und negativem Testergebnis (Click & Meet) sind nicht mehr möglich
- Friseurbesuche und Fußpflege sind noch mit negativem Testergebnis erlaubt
- Museen und ähnliche Einrichtungen müssen schließen
- In der ZOOM Erlebniswelt können nur noch die Außenbereiche besucht werden – und dies nur, wenn ein tagesaktuelles negatives Corona-Testergebnis vorliegt
- Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr sowie anderen Beförderungsmitteln (bspw. Taxi) sind FFP2 oder gleichwertige Masken Pflicht
- Das Grillen und Picknicken in öffentlichen Parks bleibt weiterhin verboten. Das Grillverbot gilt an allen öffenltichen Plätzen und Parks, das Picknickverbot an folgenden Bereichen:
- Bulmker Park
- Nienhauser Busch
- Nordsternpark
- Stadtgarten
- Marina Graf Bismarck
- Parkanlage Schloss Berge
Land NRW passt Corona-Schutzverordnung an
Das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist heute in Kraft getreten. Die dort geregelten bundesweiten Beschränkungen („Bundesnotbremse“) gelten ab morgen, Samstag, 24. April 2021, in Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei Tagen in Folge den 7-Tages-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überstiegen haben. Um welche Kreise und kreisfreien Städte es sich dabei konkret handelt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heute bekannt gemacht. Veränderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht werden.
Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Coronaschutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bündeln wir nochmal die Kräfte von Bund, Ländern und Kommunen, um die dritte Welle der Pandemie zu brechen. Zentraler Punkt in der Bekämpfung der Pandemie bleibt die massive Reduzierung von Kontakten, die auch das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In Nordrhein-Westfalen bleiben wir vorsichtig und in einigen Punkten bei notwendigen, teilweise strengeren Regeln, die so bereits gelten. Es ist angesichts der nach wie vor hohen Zahlen insbesondere auf Intensivstationen im Land nicht der Zeitpunkt für Öffnungen. Wir müssen weiterhin gemeinsam und vorsichtig handeln, um Leben zu schützen und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.“
Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:
7-Tage-Inzidenz ≤100 | 7-Tage-Inzidenz >100
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Ausgangs- beschränkungen |
Keine Ausgangsbeschränkungen | Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen |
Kontakt- beschränkungen |
Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten | Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts |
Einkaufen für den täglichen Bedarf | Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter | Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter |
Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus | Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche | Bei einem Inzidenzwert von 101-150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.
Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen. |
Sport | Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich. | Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig. |
Kultur | Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.
Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche. |
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt.
Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt. |
Zoos und Botanische Gärten | Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter. | Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis. |
Weitere Freizeit-einrichtungen | Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Solarien dürfen betrieben werden. In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig. |
Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen. |
Körpernahe Dienstleistungen | Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. | Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich. |
Büroarbeit | Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten. |
Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren. Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.
Die Notbremse für 7-Tage-Inzidenzen zwischen 100 und 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
ab Samstag, 24. April 2021:
Städteregion Aachen
Stadt Bielefeld
Stadt Bochum
Stadt Bonn
Kreis Borken
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Kreis Düren
Stadt Düsseldorf
Ennepe-Ruhr-Kreis
Stadt Essen
Kreis Euskirchen
Stadt Gelsenkirchen
Kreis Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Kreis Heinsberg
Kreis Herford
Stadt Herne
Hochsauerlandkreis
Kreis Kleve
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Kreis Minden-Lübbecke
Stadt Mönchengladbach
Stadt Mülheim an der Ruhr
Oberbergischer Kreis
Stadt Oberhausen
Kreis Olpe
Kreis Paderborn
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rhein-Erft-Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Sieg-Kreis
Kreis Siegen-Wittgenstein
Kreis Soest
Stadt Solingen
Kreis Steinfurt
Kreis Unna
Kreis Viersen
Kreis Warendorf
Kreis Wesel
Stadt Wuppertal
ab Sonntag, 25. April 2021:
Rhein-Kreis-Neuss
Die zusätzliche Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
ab Samstag, 24. April 2021:
Stadt Bielefeld
Stadt Bonn
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Stadt Gelsenkirchen
Kreis Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herne
Kreis Kleve
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Kreis Minden-Lübbecke
Stadt Mülheim an der Ruhr
Oberbergischer Kreis
Kreis Olpe
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Solingen
Kreis Unna
Kreis Warendorf
Stadt Wuppertal
ab Sonntag, 25. April 2021:
Stadt Bochum
Kreis Düren
Landeshauptstadt Düsseldorf
Stadt Essen
Die strengeren Regelungen für Bildungsgebote (Schule, Kinderbetreuung, Hochschule) für 7-Tage-Inzidenzen über 165 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte
ab Samstag, 24. April 2021:
Stadt Bonn
Stadt Dortmund
Stadt Duisburg
Stadt Gelsenkirchen
Kreis Gütersloh
Stadt Hagen
Stadt Hamm
Stadt Herne
Stadt Köln
Stadt Krefeld
Stadt Leverkusen
Kreis Lippe
Märkischer Kreis
Kreis Mettmann
Stadt Mülheim an der Ruhr
Oberbergischer Kreis
Kreis Olpe
Kreis Recklinghausen
Stadt Remscheid
Rhein-Erft-Kreis
Stadt Solingen
Kreis Unna
Stadt Wuppertal
ab Sonntag, 25. April 2021:
Kreis Warendorf
Alle aktuellen Regelungen, die in Gelsenkirchen ab Mitternacht gelten unter: