Corona-Notbremse: Diese Regeln gelten in Gelsenkirchen

Mit dem heutigen Inkrafttreten der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung gelten ab Samstag (24. April), 0 Uhr, auch in Gelsenkirchen die Regelungen des Gesetzes. Das Land passt Coronaschutzverordnung an.

Mit dem heutigen Inkrafttreten der Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes der Bundesregierung gelten ab Samstag (24. April), 0 Uhr, auch in Gelsenkirchen die Regelungen des Gesetzes. Das Land passt Coronaschutzverordnung an.

Die Hochstraße in Buer (Foto: André Przybyl)

„Wir stehen in unserer Stadt gemeinsam vor weiteren anstrengenden Wochen. Die Einschränkungen für die Bürgerinnen und Bürger sind massiv und einschneidend, aber laut Einschätzung vieler Experten mit Blick auf die hohe Inzidenz notwendig, um die Gesundheit der Menschen in Gelsenkirchen zu schützen“, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung von Oberbürgermeisterin Karin Welge und Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff. Die Bekämpfung der Pandemie sei „ein Marathonlauf“, bei dem wir hoffentlich bald auf der Zielgerade einbiegen können.

Bereits rund 80.000 Impfungen

In Gelsenkirchen werden laut Stadtangaben nach dem Wochenende bereits rund 80.000 Impfungen erfolgt sein. Allein am morgigen Samstag sind im Impfzentrum Emscher-Lippe-Halle knapp 1.600 Impfungen geplant – das ist ein neuer Tagesrekord. Zudem werden in Gelsenkirchen laut Ankündigung des Bundes in den kommenden Wochen umfangreiche Impfstoff-Lieferungen erwartet, die das Impfgeschehen weiter deutlich vorantreiben werden.

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„Das Gesetz hat der Bund vorgegeben und wir müssen und werden es wie jedes andere Gesetz umsetzen. Genauso wichtig ist aber, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Eigenverantwortung ernst nehmen. Abstand, Hygiene und die Vermeidung von Kontakten – so schwer es uns auch allen fällt – sind weiter die Voraussetzungen für die Eindämmung des Infektionsgeschehens“, so Karin Welge und Luidger Wolterhoff, die beide großes Verständnis für die Sorgen und Müdigkeit der Menschen nach 14 Monaten Pandemie haben: „Es sind harte Einschränkungen für uns alle, die rechtlich durchaus unterschiedlich diskutiert werden können, aber wir haben es selbst in der Hand, nach und nach wieder mehr Freiheiten zu bekommen, wenn die Inzidenzzahl sinkt.“

Aktuelle Regelungen: Bundesweite Notbremse – Auswirkungen in Gelsenkirchen

Für den kommenden Mittwoch haben die Oberbürgermeisterin und der Leiter des Krisenstabes rund 100 Vertreterinnen und Vertreter von Sozialverbänden, caritativen Einrichtungen, aus Wirtschaft und Verwaltung zu einer Videokonferenz eingeladen, um über aktuelle Lage in Gelsenkirchen zu informieren und sich mit den Repräsentantinnen und Repräsentanten über ihre aktuelle Situation auszutauschen. Weitere virtuelle Treffen sind für den Sport- und Kulturbereich geplant.

Ab dem 24. April gilt die bundesweite Notbremse, die ab einer Inzidenz von 100 weitreichende Maßnahmen vorsieht. Ab einer Inzidenz von 150 ist zusätzlich Termin-Shopping mit negativem Corona-Test nicht mehr erlaubt. Ab einer Inzidenz von 165 ist in den Schulen nur noch Distanzunterricht zulässig.

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Land NRW passt Corona-Schutzverordnung an

Das vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist heute in Kraft getreten. Die dort geregelten bundesweiten Beschränkungen („Bundesnotbremse“) gelten ab morgen, Samstag, 24. April 2021, in Kreisen und kreisfreien Städten, die an drei Tagen in Folge den 7-Tages-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überstiegen haben. Um welche Kreise und kreisfreien Städte es sich dabei konkret handelt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales heute bekannt gemacht. Veränderungen werden in gleicher Weise bekannt gemacht werden.

Darüber hinaus gelten die bisher in Nordrhein-Westfalen bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen fort. Die Landesregierung hat die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung bis zunächst einschließlich 14. Mai 2021 verlängert. Dies bedeutet für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz über 100, dass neben den Schutzmaßnahmen der Bundesnotbremse weitergehende Schutzmaßnahmen aus der Coronaschutzverordnung fortgelten. So ist sichergestellt, dass das bisherige Schutzniveau in Nordrhein-Westfalen nicht abgesenkt wird.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes bündeln wir nochmal die Kräfte von Bund, Ländern und Kommunen, um die dritte Welle der Pandemie zu brechen. Zentraler Punkt in der Bekämpfung der Pandemie bleibt die massive Reduzierung von Kontakten, die auch das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In Nordrhein-Westfalen bleiben wir vorsichtig und in einigen Punkten bei notwendigen, teilweise strengeren Regeln, die so bereits gelten. Es ist angesichts der nach wie vor hohen Zahlen insbesondere auf Intensivstationen im Land nicht der Zeitpunkt für Öffnungen. Wir müssen weiterhin gemeinsam und vorsichtig handeln, um Leben zu schützen und das Gesundheitssystem nicht zu überlasten.“

Die sich aus dem Infektionsschutzgesetz und der Coronaschutzverordnung ergebenden Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:

  7-Tage-Inzidenz ≤100 7-Tage-Inzidenz >100

 

Ausgangs-
beschränkungen
Keine Ausgangsbeschränkungen Ausgangsbeschränkungen von 22 Uhr bis 5 Uhr mit Ausnahmen
Kontakt-
beschränkungen
Treffen im öffentlichen Raum sind nur erlaubt für entweder Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts oder insgesamt bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten Treffen im öffentlichen und privaten Raum sind nur erlaubt für Angehörige des eigenen Haushalts + 1 Person eines weiteren Haushalts
Einkaufen für den täglichen Bedarf Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 20 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen größer als 800 Quadratmeter Begrenzung auf 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter
Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche Bei einem Inzidenzwert von 101-150: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung möglich, max. 1 Kundin/Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, tagesaktuelles negatives Testergebnis erforderlich.

Bei einem Inzidenzwert über 150: Geschäfte sind geschlossen.

Sport Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich. Erlaubt bleibt im Freien (auch auf Außensportanlagen) die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern unter 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 5 Personen zulässig.
Kultur Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt.

Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Besucherin/Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.

Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos mit Ausnahme von Autokinos sind untersagt.

Auch der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist untersagt.

Zoos und Botanische Gärten Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen max. 1 Be­sucherin/Be­sucher pro 20 Quadratmeter. Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten bleiben bei angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten geöffnet. Voraussetzung für den Zutritt ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis.
Weitere Freizeit-einrichtungen Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten sind geschlossen.

Solarien dürfen betrieben werden.

In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig.

Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Solarien, Prostitutionsstätten sind geschlossen.
Körpernahe Dienstleistungen Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. Nichtmedizinische körpernahe Dienstleistungen sind untersagt, außer: Besuche bei Friseuren und bei der Fußpflege sind mit einem tagesaktuellen negativen Testergebnis weiterhin möglich.
Büroarbeit Unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz gilt: Firmen müssen ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern zwei Tests pro Woche anzubieten.

Die Ausgangsbeschränkung gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 von 22 Uhr bis 5 Uhr. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt körperliche Bewegung, also z.B. Spazierengehen, Radfahren, Joggen, im Freien für Einzelpersonen erlaubt. Außerdem sind triftige Gründe für eine Ausnahme von der Ausgangssperre etwa die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, (veterinär)medizinische Notfälle, die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, die Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger, die Begleitung Sterbender, die Versorgung von Tieren. Das Land stellt auf Grundlage der Daten des Robert-Koch-Institutes per Allgemeinverfügung jeweils fest, wann welche Regelungen in welchem Kreis und welcher kreisfreien Stadt gelten.

Die Notbremse für 7-Tage-Inzidenzen zwischen 100 und 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte

ab Samstag, 24. April 2021:

Städteregion Aachen

Stadt Bielefeld

Stadt Bochum

Stadt Bonn

Kreis Borken

Stadt Dortmund

Stadt Duisburg

Kreis Düren

Stadt Düsseldorf

Ennepe-Ruhr-Kreis

Stadt Essen

Kreis Euskirchen

Stadt Gelsenkirchen

Kreis Gütersloh

Stadt Hagen

Stadt Hamm

Kreis Heinsberg

Kreis Herford

Stadt Herne

Hochsauerlandkreis

Kreis Kleve

Stadt Köln

Stadt Krefeld

Stadt Leverkusen

Kreis Lippe

Märkischer Kreis

Kreis Mettmann

Kreis Minden-Lübbecke

Stadt Mönchengladbach

Stadt Mülheim an der Ruhr

Oberbergischer Kreis

Stadt Oberhausen

Kreis Olpe

Kreis Paderborn

Kreis Recklinghausen

Stadt Remscheid

Rhein-Erft-Kreis

Rheinisch-Bergischer Kreis

Rhein-Sieg-Kreis

Kreis Siegen-Wittgenstein

Kreis Soest

Stadt Solingen

Kreis Steinfurt

Kreis Unna

Kreis Viersen

Kreis Warendorf

Kreis Wesel

Stadt Wuppertal

 

ab Sonntag, 25. April 2021:

Rhein-Kreis-Neuss

Die zusätzliche Untersagung des Einkaufs mit Terminvereinbarung bei Inzidenzen über 150 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte

ab Samstag, 24. April 2021:

Stadt Bielefeld

Stadt Bonn

Stadt Dortmund

Stadt Duisburg

Stadt Gelsenkirchen

Kreis Gütersloh

Stadt Hagen

Stadt Hamm

Stadt Herne

Kreis Kleve

Stadt Köln

Stadt Krefeld

Stadt Leverkusen

Kreis Lippe

Märkischer Kreis

Kreis Mettmann

Kreis Minden-Lübbecke

Stadt Mülheim an der Ruhr

Oberbergischer Kreis

Kreis Olpe

Kreis Recklinghausen

Stadt Remscheid

Rhein-Erft-Kreis

Stadt Solingen

Kreis Unna

Kreis Warendorf

Stadt Wuppertal

ab Sonntag, 25. April 2021:

Stadt Bochum

Kreis Düren

Landeshauptstadt Düsseldorf

Stadt Essen

Die strengeren Regelungen für Bildungsgebote (Schule, Kinderbetreuung, Hochschule) für 7-Tage-Inzidenzen über 165 gilt für folgende Kreise und kreisfreien Städte

ab Samstag, 24. April 2021:

Stadt Bonn

Stadt Dortmund

Stadt Duisburg

Stadt Gelsenkirchen

Kreis Gütersloh

Stadt Hagen

Stadt Hamm

Stadt Herne

Stadt Köln

Stadt Krefeld

Stadt Leverkusen

Kreis Lippe

Märkischer Kreis

Kreis Mettmann

Stadt Mülheim an der Ruhr

Oberbergischer Kreis

Kreis Olpe

Kreis Recklinghausen

Stadt Remscheid

Rhein-Erft-Kreis

Stadt Solingen

Kreis Unna

Stadt Wuppertal

ab Sonntag, 25. April 2021:

Kreis Warendorf

Alle aktuellen Regelungen, die in Gelsenkirchen ab Mitternacht gelten unter: