Super-Streik: Diese Rechte haben Betroffene
Bussen und Bahnen stehen still, Flugzeuge bleiben am Boden – am Montag droht ein Super-Streik den öffentlichen Verkehr zum Erliegen zu bringen. Diese Rechte haben vom Streik betroffene.
Zur dritten Verhandlungsrunde im öffentlichen Dienst will Verdi nach eigenen Angaben erneut den Druck auf Bund und Kommunen erhöhen. Die Gewerkschaft ruft am Montag zu einem erneuten Streik auf. So sollen die Beschäftigten des Flugverkehrs an den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Dortmund, des öffentlichen Personen-Nachverkehr (ÖPNV) und in Bereichen der kommunalen Häfen und Schleusen die Arbeit niederlegen. Ebenfalls am 27. März zum Streik aufgerufen hat die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG).
Das hat weitreichende Folgen – auch in Gelsenkirchen: So kündigte das Verkehrsunternehmen Bogestra bereits an, dass aufgrund des Warnstreiks „von Betriebsbeginn bis -ende im gesamten Betriebsgebiet keine Bus- und Bahnfahrten angeboten werden“. Auch Fahrten durch Fremdunternehmen würde entfallen. Die Deutsche Bahn wird nach eigenen Angaben ihren Fernverkehr komplett einstellen. Im Regionalverkehr werde größtenteils ebenfalls kein Zug fahren. „Bereits am Sonntagabend sind laut Aussagen der Gewerkschaft erste Auswirkungen durch streikende Mitarbeitende möglich“, meldet das Unternehmen. „Auch am Dienstag werden noch zahlreiche Züge durch Nachwirkungen des Streiks bedingt ausfallen.“ Außerdem bleiben Flugzeuge am Boden. „Passagiere müssen mit vielen Flugausfällen rechnen“, meldet der Flughafen Düsseldorf.
Bahntickets bis zum 4. April nutzen
Doch was können Bahn- und Fluggäste tun, wenn sie ihren Urlaub nicht antreten können oder zu spät zur Arbeit kommen? „Wer für Montag oder Dienstag eine Bahnfahrt gebucht hat, kann das Ticket später nutzen – nämlich bis zum 4. April einschließlich“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sitzplatzreservierungen können laut der Deutschen Bahn kostenlos storniert werden. „Es besteht jedoch auch ein Recht auf Entschädigung, wenn man wegen der Arbeitsniederlegung zu spät oder gar nicht ankommt“, führt die Verbraucherzentrale weiter aus. „Dafür müssen Betroffene ein Fahrgastrechte-Formular des jeweiligen Eisenbahnunternehmens ausfüllen.“ Für online gekaufte Tickets können Entschädigungsanträge direkt in der Bahn-App „DB Navigator“ oder über bahn.de gestellt werden. Die Verbraucherschützer raten Bahnfahrenden bereits am Sonntag möglichst frühzeitig Ziele anzusteuern.
Flugreisenden empfehlen die Verbraucherschützer, vorab die Informationen auf den Internetseiten der Fluggesellschaften zu verfolgen. „Wird der Flug annulliert, haben Passagiere zwei Möglichkeiten: Sie können von der Fluggesellschaft entweder einen Ersatzflug fordern oder sie können auf den Flug verzichten und die Ticketpreise zurück verlangen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. „Unter Umständen stehen ihnen zusätzlich Ausgleichsleistungen zu.“ Die Höhe sei dabei abhängig von der Entfernung zwischen Abflug- und Zielflughafen. „Wer eine Pauschalreise gebucht hat, sollte sich an den Reiseveranstalter wenden“, rät die Verbraucherzentrale NRW. „Dieser muss auch bei Streiks die Kosten übernehmen, die durch die Verspätung entstanden sind. Dies können zum Beispiel Übernachtungskosten sein, wenn nicht am selben Tag ein Ersatzflug möglich ist.“
„Flugärger-App“ der Verbraucherzentrale
Mit der kostenlosen „Flugärger-App“ der Verbraucherzentrale NRW könnten Reisende Ansprüche wegen Verspätung oder Annullierung ihrer Flüge sowie Gepäckbeschädigung oder -verlust prüfen und bei den Airlines geltend machen. „Die Flugärger-App erzeugt nach den entsprechenden Eingaben eine E-Mail mit den möglichen Forderungen unter anderem auf Basis der EU-Fluggastrechte-Verordnung“, meldet die Verbraucherzentrale. „Die E- Mail ist bereits an die richtige Airline adressiert und muss von den Betroffenen nur noch abgeschickt werden.“