Corona: Anspruch auf Lockerungen muss nachgewiesen werden

Corona

Symbolbild von Gerd Altmann auf Pixabay

Für vollständig Geimpfte und Genesene gelten seit 3. Mai Lockerungen der Corona-Maßnahmen. Doch der Anspruch darauf muss nachgewiesen werden.

Seit dem 3. Mai enthält die Corona-Schutzverordnung des Landes Lockerungen für vollständig Geimpfte sowie für an SARS-CoV-2 erkrankte und wieder genesene Menschen. Der darin geforderte Nachweis einer Genesung hat laut Stadt bei vielen Betroffenen zu Verunsicherungen geführt.

Digitale Lösung geplant

Die Lockerungen kann in Anspruch nehmen, wer vollständig geimpft ist und das durch Vorlage des entsprechenden Impfpasses nachweisen kann. Auch Menschen, die nach einer SARS-CoV-2-Erkrankung wieder genesenen sind und dies durch einen positiven PCR-Test nachweisen können, profitieren. Der Stadt zufolge werden auch entsprechende Laborergebnisse oder Quarantäne-Anweisungen, mit dem Hinweis auf einen positiven Test, als Nachweis akzeptiert. Die Lockerungen gelten ferner für Menschen, die aufgrund einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion nur eine Impfung erhalten haben und dies durch einen positiven PCR-Test nachweisen können. Akzeptiert werden auch hier entsprechende Laborergebnisse oder Quarantäne-Anweisungen, mit dem Hinweis auf einen positiven Test.

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Als Genesen gilt eine Person mit einem positiven PCR-Test, der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alt ist. Der Nachweis kann grundsätzlich über jedes Dokument (digital oder in Papierform) erfolgen, das eine Personenzuordnung und den Zeitpunkt des positiven PCR-Tests sowie die ausstellende Stelle erkennen lässt. „Dies ist zunächst eine Übergangsregelung, da der Bund eine digitale Lösung plant“, meldet die Stadt. „Die bundeseinheitliche Lösung ist noch für das zweite Quartal 2021 angekündigt.“

Gesundheitsamt kann Nachweis ausstellen

Sollten die Betroffenen einen entsprechenden Nachweis nicht mehr vorliegen haben, kann das Gesundheitsamt für die Übergangszeit auf Anfrage einen solchen Nachweis ausstellen. Der Nachweis kann nur für in Gelsenkirchen gemeldete Personen ausgestellt werden, die sich vor Ort einem PCR-Test unterzogen haben und wenn dieser beim Gesundheitsamt Gelsenkirchen vorliegt. Wer einen Nachweis benötigt, kann ihn über die Hotline 169-5000 erfragen.

Ausdrücklich nicht gültig sind die sogenannten Corona-Antikörpertests, auch Bürger-Schnelltests genannt. Sie werden vom Bundesgesundheitsministerium als nicht aussagekräftig genug eingestuft.

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