Corona: Gelsenkirchen weitet den Kreis der Impfberechtigten aus
Der Kreis der Impfberechtigten in Gelsenkirchen wird erweitert – um Kontaktpersonen von Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5.
Gelsenkirchen weitet den Kreis der Impfberechtigten aus: Ab sofort können alle Kontaktpersonen zu Menschen mit einem Pflegegrad, die nicht in einer Einrichtung leben, einen Impftermin buchen. Über das städtische Terminportal (www.gelsenkirchen.de/impftermine) können Impfwillige ein entsprechendes Formular ausfüllen. Die Impfungen beginnen dann ab Mittwoch, 5. Mai, im Impfzentrum in der Emscher-Lippe-Halle.
Ergänzendes Angebot soll Impfen beschleunigen
„Das ist eine gute Nachricht für einen besonderen Personenkreis. Ich freue mich, dass wir bereits zehn Tage nach der Öffnung für die Pflegegrad-4- und Pflegegrad-5-Gruppen nun die Kontaktpersonen von Menschen mit einem beliebigen Pflegegrad berücksichtigen können. Damit wird allen Berechtigten der Priorisierungsgruppe 2 nun ein Impfangebot gemacht werden können“, erklärt Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff. „Diese Personen sollen zwar vor allem von den Hausärzten geimpft werden. Wir haben uns jedoch zu diesem ergänzenden Angebot im Impfzentrum entschlossen, damit schneller geimpft werden kann.“
Da aber mit dieser weiteren Öffnung gleich ein größerer Personenkreis von bis zu 20.000 Menschen in Gelsenkirchen zusätzlich anspruchsberechtigt ist, könne es laut Stadt passieren, dass der Impftermin nicht sofort in der nächsten Woche gebucht werden könne. „Denn die uns vom Bund zur Verfügung gestellte Impfstoffmenge bleibt am Ende ja dieselbe“, sagt Wolterhoff klar. Aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Anträge könne es zudem in der Antragsbearbeitung einige Tage dauern.
Es gilt das „Wohnortprinzip“
Impfberechtigt sind Kontaktperson einer nicht in einer Einrichtung lebenden pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 1 bis 5, oder mit einem Schwerbehindertenausweis Merkzeichen H, die 70 Jahre oder älter ist. Für alle Kontaktpersonen gilt das „Wohnortprinzip“. Das heißt, in Gelsenkirchen werden nur Kontaktpersonen geimpft, die auch hier gemeldet sind.
Zum Impftermin müssen ein Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis der Kontaktperson, der Altersnachweis der pflegebedürftigen Person oder eine ärztliche Bescheinigung über eine Diagnose der Prioritätsgruppe 2 (erhältlich über Hausarzt), die Kopie des bereits vorliegenden Bescheides der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1 bis 5) oder einer Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen H oder ein anderes, dementsprechendes Dokument der Pflegekasse, z.B. über die Gewährung von Leistungen, Höherstufungen im Pflegegrad etc. vorgelegt werden.