Corona: Neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen

Ab sofort gelten in Nordrhein-Westfalen neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen. Was ab sofort gilt es wen es betrifft.

Symbolbild von Gerd Altmann auf Pixabay

Corona: Neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen

Ab sofort gelten in Nordrhein-Westfalen neue Isolierungs- und Quarantäneregelungen. Was ab nun und wen es betrifft.

Neben den behördlich angeordneten Quarantänen im Einzelfall gelten damit automatische Quarantänen für bestimmte Personengruppen. Eine gesonderte Anordnung ist für die Isolierung oder Quarantäne nicht erforderlich, es genügt der Testnachweis. Auch das Ende der Quarantäne bedarf keiner gesonderten behördlichen Anordnung. Im Einzelnen gilt: Wer selbst infiziert ist, muss automatisch und eben auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage in Isolierung. Als Nachweis für die Infizierung gilt ein PCR-Test. Der Zeitraum der Isolierung beginnt ab Symptombeginn beziehungsweise mit dem positiven Testergebnis.

Quarantäne auf sieben Tage verkürzen

Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer qualifizierter Schnelltest (kein Selbsttest) oder PCR-Test erforderlich. Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Diese dauert ebenfalls grundsätzlich zehn Tage ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen.

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Kontaktpersonen außerhalb des eigenen Haushalts sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für zehn Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushalts-fremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Dies gilt zum Beispiel, wenn sich der Kontakt bei einem gemeinsamen Gaststättenbesuch, der gemeinsamen Sportausübung oder bei einem sonstigen Treffen ergeben hat.

Kürzere Quarantäne für Schüler und Kita-Kinder

Bereits nach fünf Tagen können Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, die Quarantäne beenden. Dies ist möglich, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines PCR-Tests oder Corona-Schnelltests einer Teststelle verfügt, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde

Grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne müssen Personen mit einer dritten Auffrischungsimpfung (Boosterung). Unabhängig von der Kombination der Impfstoffe sind insgesamt immer drei Impfungen erforderlich. Dies gilt ausdrücklich auch für eine Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson.  Hier waren zuvor bei einer Erstimpfung mit Johnson & Johnson insgesamt nur zwei Impfungen für eine Boosterung nötig.

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Gesundheitsamt kann gesonderte Quarantäne anordnen

Geimpfte Genesene müssen ebenfalls nicht mehr in Quarantäne. Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Personen mit einer zweimaligen Impfung sind von der Quarantänepflicht in einem bestimmten Zeitraum befreit. Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung. Bei Genesenen gilt diese Regelung ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum des positiven Tests.

Das Gesundheitsamt kann davon abweichend auch für immunisierte Kontaktpersonen eine gesonderte Quarantäne anordnen. Eine ausdrückliche behördliche Anordnung des Gesundheitsamtes für den Einzelfall geht den allgemeinen Regelungen immer vor und ist stets zu beachten.