Coronaschutz: Alkoholverbot in bestimmten Bereichen

Coronaschutz in Gelsenkirchen: Alkoholverbot in bestimmten Bereichen

Aufgrund der immer noch hohen Inzidenzwerte hat die Stadt Gelsenkirchen weitere Schutzmaßnahmen veranlasst. Ab morgen, 1. Mai, gilt ein Alkoholkonsumverbot unter freiem Himmel in bestimmten Bereichen.
 Aufgrund der immer noch hohen Inzidenzwerte hat die Stadt Gelsenkirchen weitere Schutzmaßnahmen veranlasst. Ab morgen, 1. Mai, gilt ein Alkoholkonsumverbot unter freiem Himmel in bestimmten Bereichen

– Foto: rwm

Aufgrund der immer noch hohen Inzidenzwerte hat die Stadt Gelsenkirchen weitere Schutzmaßnahmen veranlasst. Ab morgen, 1. Mai, gilt demnach ein Alkoholkonsumverbot unter freiem Himmel in bestimmten Bereichen. Die Regelungen zur Maskenpflicht sowie die Grill- und Picknickverbote gelten weiterhin.

Konsum von Alkohol von 10 Uhr bis um 22 Uhr verboten

Außerdem sind die Bolzplätze an der Caubstraße und am Thomas-Morus-Weg ab sofort gesperrt. Ab morgen kann auch die Skateranlage Am Schalker Verein nicht mehr genutzt werden. An allen genannten Orten ist es in der Vergangenheit zu größeren Menschenansammlungen und zur Missachtung der Coronaschutzverordnung gekommen. Dies war auch beim gemeinsamen Alkoholkonsum an verschiedenen Orten der Stadt zu beobachten.

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Deshalb ist der Konsum von Alkohol von 10 Uhr bis um 22 Uhr in bestimmten Bereichen verboten. Nach 22 Uhr greift die Ausgangssperre. Das Alkoholkonsumverbot gilt in allen Bereichen, in denen bereits das Grillen und Picknicken verboten ist wie etwa im Bulmker Park, Nienhauser Busch, Nordsternpark, im Stadtgarten, in der Marina Graf Bismarck, in der Parkanlage Schloss Berge und im Glückauf-Park Hassel. Darüber hinaus gilt das Alkoholkonsumverbot auf dem Josef-Büscher-Platz in Gelsenkirchen-Horst und in der Parkanlage rund um das Michaelshaus in Gelsenkirchen-Buer.

Maskenpflicht ausgeweitet

An Sonn- und Feiertagen ist zudem der Konsum von Alkohol in den ausgewiesenen Fußgängerzonen Bahnhofstraße einschließlich der Nebenstraßen sowie Hochstraße einschließlich der Nebenstraßen untersagt. Generell gilt, dass in den Bereichen mit einer Maskenpflicht, die Maske nur zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken abgesetzt werden darf. Die Masken dürfen daher nicht zum Rauchen oder zum Trinken von Alkohol abgesetzt werden. Maskenpflicht herrscht in ausgewiesenen Bereichen fortan in der Zeit von 8 bis 22 Uhr mit Ausnahme von Sonn- und Feiertagen.

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