Gelsenkirchen: Maskenpflicht in Fußgängerzonen
Gelsenkirchen: Maskenpflicht in Fußgängerzonen
Gelsenkirchen gehört am Dienstag in NRW zu den Städten mit den meisten Neuinfektionen:
Der Sieben-Tage-Inzidenzwert je 100.000 Einwohnern liegt laut Robert-Koch-Institut (RKI) am Dienstag (20. Oktober, 0 Uhr) in Gelsenkirchen bei 104,76 (Vortag: 81,3). Insgesamt verzeichnetet das RKI 1683 Covid-19-Fälle seit Beginn der Pandemie: Damit sind innerhalb eines Tages 89 Neuinfektionen in der Statistik hinzugekommen. Laut Stadtangaben gibt es zurzeit 566 (20.10.2020, 9 Uhr) noch aktive Infektionen.. Die Zahl der Todesfälle durch Corona in Gelsenkirchen liegt unverändert bei 19.
Ab dem heutigen Dienstag, 20. Oktober, gilt in Gelsenkirchen eine Maskenpflicht in den ausgewiesenen Fußgängerzonen rund um die Bahnhofstraße, Hochstraße sowie den Ernst-Käsemann-Platz. Eine entsprechende städtische Allgemeinverfügung, die der Krisenstab am Montag vereinbart hat, ist in der Nacht um 0.00 Uhr in Kraft getreten. Wer ab diesem Zeitpunkt in diesen Bereichen der Stadt unterwegs ist, muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Der Kommunale Ordnungsdienst der Stadt wird auf die Einhaltung dieser Maskenpflicht achten und die Bürgerinnen und Bürger zunächst auf die neue Pflicht aufmerksam machen. „Da setzen wir auf Aufklärung und Einsicht bei den Gelsenkirchenerinnen und Gelsenkirchenern“, erklärte Gesundheitsdezernent Luidger Wolterhoff. Allerdings können bei Zuwiderhandlung und wiederholten Verstößen Bußgelder bis zu 500 € drohen.
Corona-Schutzverordnung des Landes
Mit dieser Maßnahme entspricht die Stadt Gelsenkirchen der neuen, am 17. Oktober in Kraft getretenen Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, die vorsieht, dass in Städten, in denen das Infektionsgeschehen den Inzidenz-Wert von 50 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohnern in sieben Tagen überschreitet, zusätzliche Schutzmaßmaßnahmen zu gelten haben – unter anderem eine Maskenpflicht in stark frequentierten öffentlichen Außenbereichen.
Der Inzidenzwert in Gelsenkirchen war bereits am vergangenen Dienstag über diesen Schwellenwert gestiegen. Am gestrigen Montag lag er bei 81,3. Aktuell gibt es 528 aktive Infektionen in Gelsenkirchen. 32 Covid-Patienten werden laut Stadtangaben derzeit in den Krankenhäusern behandelt, nur drei von ihnen auf der Intensivstation, darunter ein Fall, der beatmet wird.
Regelungen für Kommunen und Kreise der Gefährdungsstufe 2
Gesundheitsdezernent Luidger Wolterhoff erklärte bereits in der Vorwoche, es gebe „nicht das eine Ereignis, auf das die Infektionen zurückzuführen sind. Nach wie vor ist das Infektionsgeschehen ein sehr verteiltes. In der Hauptsache sind es viele kleine Treffen im familiären Rahmen mit zehn bis 15 Personen, in denen sich Menschen angesteckt haben.“ Am 16. Oktober 2020 hat das Land Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung mit weiteren Regelungen für Kommunen und Kreise der Gefährdungsstufe 2 erlassen. Ab dem 17. Oktober gelten daher folgende Maßnahmen in Gelsenkirchen:
Im öffentlichen Raum dürfen sich nur noch maximal fünf Personen aus mehr als zwei Haushalten treffen. An privaten Feiern in öffentlichen Räumen dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Hygiene-Konzept bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig.
Verkauf von Alkohol in der Sperrstunde verboten
Bei Veranstaltungen darf der Abstand von 1,5 Metern zwischen einzelnen Personen nicht durch eine qualifzierte Rückverfolgbarkeit ersetzt werden. Bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen in geschlossenen Räumen gilt auch an Sitz- und Stehplätzen eine Maskenpflicht (außer dies ist mit der dort auszuübenden Tätigkeit – bspw. als Moderator – nicht vereinbar). Ebenso gilt diese für Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen auf den Sitz- und Stehplätzen.
In öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist (z.B. stark frequentierte Fußgängerzonen) besteht eine Maskenpflicht: rund um die Bahnhofstraße in der City, rund um die Hochstraße in Buer, am Ernst-Käsemann-Platz in Rotthausen. Ab 23 Uhr gilt eine Sperrstunde für die Gastronomie: Gastronomische Einrichtungen dürfen in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages nicht geöffnet haben. Auch der Verkauf von Alkohol ist in dieser Zeit nun verboten.
In diesen Straßen gilt die Maskenpflicht:
City:
- Margarethe-Zingler-Platz
- Ebertstraße 20 bis Heinrich-König-Platz
- Heinrich-König-Platz
- Neumarkt
- Bahnhofstraße
- Ahstraße
- Am Rundhöfchen
- Hauptstraße 2 bis 26
- Klosterstraße
- Arminstraße. 2 bis 16
- Preuteplatz
- Kolpingstraße
- Johannesstraße zwischen Weberstraße und Bahnhofstraße
- Stichstraße Sellhorststraße. zwischen Weberstraße und Bahnhofstraße
- Bahnhofsvorplatz
- Weberstraße 3 bis Bahnhofsvorplatz
- Bochumer Straße 2 bis 30
- Wiehagen 1 bis 11
Buer:
- Hochstraße 1 bis 58 (bis Beginn Hagenstraße)
- Sankt-Urbanus-Kirchplatz
- Russellplatz
- Marienstraße
- Agathagasse 6 bis Hochstraße
- Luciagasse 5 bis Hochstraße
- Maximiliamstraße
- Blindestraße
- Robinienhof
- Nienhofstraße 5 bis Hochstraße
- Springestraße (zwischen De-La-Chevallerie-Straße und Hochstraße)
- Ophofstraße (zwischen Rottmannsiepe und Hochstr.)
- Goldbergplatz
- Stichstraße Horster Straße (zwischen Horster Straße und Rottmannsiepe)
- Stichstraße Hagenstraße (zwischen Horster Straße und Hauptfahrbahn Horster Straße)
Rotthausen:
- Ernst-Käsemann-Platz