Gelsenkirchen: Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen untersagt

Die Stadt Gelsenkirchen verschärft ab Mitternacht die Regeln für Ansammlungen

Die Stadt Gelsenkirchen verschärft ab Mitternacht die Regeln für Ansammlungen: Ab Samstag, 21. März 2020, sind in Gelsenkirchen Zusammenkünfte von mehr als zwei Personen unter freiem Himmel untersagt. Das teilte die Stadt Gelsenkirchen am Freitagabend mit. Die Stadt reagiert damit auf die aus ihrer Sicht teilweise schleppende Umsetzung der bisherigen Verfügung durch einige Personen.

„Ich habe es ja bereits am Dienstag angekündigt und nun stehen wir vor dem entscheidenden Wochenende, um das Risiko und die Bedrohung für uns alle noch beherrschen zu können“, sagte Gelsenkirchens Oberbürgermeister Frank Baranowski. „Leider haben die Dimensionen noch immer nicht alle verstanden. Darum war es unvermeidlich, dieses Ansammlungsverbot heute auszusprechen. Bitte beachten Sie es unbedingt.“ Alle Gelsenkirchenerinnen und Gelsenkirchener müssten jetzt solidarisch und verantwortungsbewusst sein. „Aus Solidarität und Verantwortungsbewusstsein für uns alle“, erläuterte Baranowski.

Abstand bei Warteschlangen

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Weiterhin erlaubt sind Personengruppen die miteinander in ständiger häuslicher Gemeinschaft leben und unter derselben Anschrift gemeldet sind wie etwa Familien oder ständige Wohngemeinschaften. Nicht untersagt sind unvermeidbare Zusammenkünfte bei der Erledigung von Besorgungen zur Deckung des täglichen Bedarfs.

Komme es zum Beispiel zu Warteschlangen vor Lebensmittelmärkten sei darauf zu achten, dass eines Mindestanstandes von zwei Meter zwischen den jeweiligen Personen und die Hygienemaßnahmen nach den Vorgaben des Robert Koch-Institutes eingehalten werden.

Möglich sind den Angaben zufolge auch weiterhin Zusammenkünfte, die aus zwingenden beruflichen Gründen oder aus Anlass von Eheschließungen oder Bestattungen erfolgen.

Bei Verstößen gegen diese Regelungen können zuständige und befugte Amtsträger unmittelbaren Zwang anwenden. Bei Zuwiderhandlungen sind Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen möglich.Diese Allgemeinverfügung gilt zunächst bis zum 5. April 2020.

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